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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Geltungsbereich
FCS Forensic Computing Services (nachfolgend "FCS" genannt) ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Informations- und Kommunikationsforensik. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen FCS und dem Kunden und können nur durch auftragsspezifische Vereinbarungen oder rechtliche Bestimmungen ergänzt oder abgeändert werden, die FCS vor der Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht und von FCS ausdrücklich akzeptiert wurden.

Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken CHF, sofern nicht anders vermerkt, exklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

Angebot
Dem Kunden unterbreitete Angebote sind, sofern nicht anders im Angebot erwähnt, unverbindlich.

Auftragserteilung
Mündliche, schriftliche, per Telefon, FAX oder Internet erteilte Aufträge sind verbindlich. FCS behält sich vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder deren Ausführung abzubrechen, ausser, FCS sei gesetzlich zur Ausführung verpflichtet.

Haftung
FCS haftet bei Schäden, die auf die Zusammenarbeit mit Auftraggebern zurückzuführen sind, bei Vorliegen eigenen Verschuldens bis zum Maximum der für die mangelhaft ausgeführte Arbeit geschuldeten Honorarsumme. FCS schliesst jede über diese Regelung hinausgehende Haftung aus. FCS haftet nicht für entstandene System- oder Kommunikationsunterbrüche. Jegliche Haftung für Verlust und Schaden, der ausserhalb des Kontrollbereichs von FCS liegt oder im Zusammenhang mit durch FCS gelieferter oder eingesetzter Hard- oder Software steht, wird abgelehnt.

Erfolg
Der Kunde akzeptiert mit Erteilung des Auftrags an FCS, dass die von FCS gelieferten Resultate unter Umständen nicht den vom Auftraggeber gewünschten, in Produktinformationen angebotenen oder während Gesprächen erwähnten Umfang erreichen. FCS leistet insbesondere keine Gewähr für den Erfolg bei Auswertungen, Wiederherstellungen, Sichtungen oder Begutachtungen von digital oder in anderer Form gespeicherten, aufgefangenen oder im Rahmen der Auftragserfüllung erhaltenen Daten.

Geheimhaltung
FCS erlangt unter Umständen im Verlauf der Auftragsausführung Kenntnis von Informationen, die absolut vertraulich oder anderweitig klassifiziert sind. Es liegt in der Natur der an FCS erteilten Aufträge, dass derartige Informationen von den Experten der FCS bearbeitet oder eingesehen werden. FCS verpflichtet sich zur strengsten Verschwiegenheit über Art und Inhalt von Aufträgen, Umstände und Informationen der Auftragserteilung, insbesondere der Identität von Auftraggebern und weiterer, im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Identitäten, sowie anderer, durch die Auftragsausführung erlangte Informationen. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bekannt gegeben werden müssen oder zu deren Bekanntgabe der Auftraggeber seine schriftliche Einwilligung erteilt hat. In diese Geheimhaltungspflicht integriert sind alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten Unterlagen, Listen, Skizzen, Pläne und sonstige schriftliche Dokumente aller Art sowie in elektronischer Form gespeicherte Daten (nachfolgend insgesamt "vertrauliche Informationen" genannt). FCS verpflichtet sich durch die Annahme eines Auftrags, vertrauliche Informationen ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des erteilten Auftrags zu verwenden, vertrauliche Informationen wirksam vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere dadurch, dass der Zugang für alle für die Auftragserfüllung verwendeter Informatiksysteme ausschliesslich auf die mit der Erfüllung des Auftrags betrauten Personen und deren Vorgesetzte beschränkt wird. Dem Auftraggeber werden die mit der Erfüllung des Auftrags betrauten Personen vor der ersten Erfüllungshandlung mitgeteilt. Ist zur Erfüllung des Auftrages der Beizug weiterer Spezialisten nötig, wird dies dem Auftraggeber vorgängig mitgeteilt. Weiter für die Auftragserfüllung beigezogene Spezialisten werden auf deren Geheimhaltungspflicht hingewiesen, zu deren Einhaltung verpflichtet, sowie auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten gemäss Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches, des Datenschutzgesetzes und / oder der Bankengesetzgebung strafbar sein können. Von FCS weiter zur Auftragserfüllung beigezogene Spezialisten müssen die Kenntnisnahme dieser Geheimhaltungspflicht schriftlich bestätigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in diese Bestätigungen zu erhalten. FCS behält sich vor, weiter beigezogene Spezialisten einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen, selbst wenn diese vom Auftraggeber empfohlen werden. FCS verpflichtet sich, nach Beendigung des Auftrags sämtliche vertrauliche Informationen dem Auftraggeber auszuhändigen. Die in diesen AGB auferlegten Geheimhaltungspflichten gelten für sämtliche an der Auftragserfüllung beteiligte Mitarbeiter und Spezialisten der FCS auch nach der Beendigung des Auftrags. Ungeachtet der in diesen AGB umschriebenen Geheimhaltungspflicht bleibt FCS in jedem Fall berechtigt, bei der Auftragserfüllung verwendete und erlangte Ideen, Konzepte, Methoden, Techniken und Know-how auch anderweitig frei zu nutzen.

Lagerung von Datenbeständen
Für die im Rahmen von Straf- oder Zivilverfahren an FCS übergebenen oder von FCS erhobenen Datenbestände verpflichtet sich der Auftraggeber eine Vernichtungsverfügung zu erlassen, sofern die Daten aus der Sicht des Auftraggebers nicht mehr benötigt werden. Datenbestände werden von FCS längstens über den Zeitraum von einem Jahr nach deren Übergabe oder Erhebung kostenlos auf Speichermedien und / oder Informatiksystemen der FCS gelagert. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Lagerung unter Berücksichtigung des Aufwands für allfällige Kopiermassnahmen auf neue Speichermedien gegen eine Gebühr abhängig von der Datenmenge. FCS verpflichtet sich, gelagerte Daten jederzeit in der ursprünglich übergebenen oder erhobenen Form wieder zur Verfügung stellen zu können und trifft hierfür alle zumutbaren Massnahmen, die schädliche Auswirkungen von Alterungsprozessen der Speichermedien verhindern.

Schulungen
Von FCS im Rahmen von Kursen und Schulungen abgegebene Unterlagen in Papierform, in elektronischer Form auf Speichermedien abgegebene Unterlagen oder in elektronischer Form übertragene Informationen unterliegen dem Urheberrecht der FCS und sind für die persönliche Verwendung durch den Schulungsteilnehmer bestimmt. Ohne das ausdrückliche Einverständnis von FCS ist der Teilnehmer nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen in irgendeiner Form zu reproduzieren oder diese in anderen Veranstaltungen mit Aus- oder Weiterbildungscharakter zu verwenden.

In den Kursausschreibungen von FCS werden Ausbildungsziele und Teilnahmevoraussetzungen definiert. FCS kann nicht garantieren, dass Schulungsteilnehmer die Ausbildungsziele in jedem Fall erreichen. Kursunterlagen und die während der Schulungen benötigten Informatikmittel werden von FCS für die Dauer der Schulung zur Verfügung gestellt (ausgenommen hiervon bleiben “eLearning”-Kurse, die über Internet und unter Verwendung der Informatikmittel des Teilnehmers absolviert werden). Die Schulungsteilnehmer verpflichten sich, keine Daten (inkl. Programme) aus der Kursumgebung im Sinne von Kopien aus der Kursumgebung mitzunehmen oder in elektronischer Form aus der Kursumgebung zu transferieren.

Für Annullationen und Umbuchungen gelten folgende Bestimmungen:

     Bei Annullation oder Umbuchung

         bis 14 Tage vor Kursbeginn: keine zusätzlichen Kosten

         bis 7 Tage vor Kursbeginn: 50% der Kurskosten werden in Rechnung gestellt

         bis 3 oder weniger Tage vor Kursbeginn sowie Fernbleiben vom Kurs:
         100% der Kurskosten werden in Rechnung gestellt

Ersatzteilnehmer sind jederzeit möglich. Liegen für einen Schulungsanlass nicht genügend Anmeldungen vor, kann FCS von einer Durchführung des Anlasses absehen und erstattet dem Teilnehmer bereits geleistete Zahlungen in vollem Umfang zurück. Kann ein Schulungsanlass infolge höherer Gewalt (z.B. Krankheit, Unfall der Instruktoren, etc.) nicht stattfinden, beschränkt sich die Haftung von FCS für vergeblich angereiste Teilnehmer auf eine Umtriebsentschädigung von maximal CHF 100.00 pro Person.

Für jede erfolgreich abgeschlossene Schulung erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.

Lieferung
Die Lieferung von Produkten, Gutachten und Expertisen erfolgt grundsätzlich per Post. Teillieferungen bleiben vorbehalten.

Zahlung
Nach Erhalt der Rechnung, auch bei Teillieferungen, netto. Für länger andauernde Auftragsarbeiten erfolgen Monatsrechnungen. FCS behält sich vor, bei grösseren Auftragsvolumen einen Kostenvorschuss bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. FCS behält sich das Recht vor, Neukunden gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu beliefern. Schulungen sind vor dem ersten Kurstag, resp. vor Beginn einer eLearning-Lektion in vollem Umfang zu bezahlen. Eine allfällige Verrechnung mit Forderungen von Kunden ist ausgeschlossen.

Kontoverbindung:
Schwyzer Kantonalbank, CH-6431 Schwyz, PC-Konto 60-1-5
Clearing-Nummer 77717, Konto 431923-1886

Gerichtsstand
Pfäffikon SZ


 
© 2011 FCS Forensic Computing Services | Letzte Aktualisierung 8.7.2011