Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Geltungsbereich FCS Forensic Computing Services (nachfolgend
"FCS" genannt) ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Informations-
und Kommunikationsforensik. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
regeln die Geschäftsbeziehung zwischen FCS und dem Kunden und können nur durch
auftragsspezifische Vereinbarungen oder rechtliche Bestimmungen ergänzt oder
abgeändert werden, die FCS vor der Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht und
von FCS ausdrücklich akzeptiert wurden.
Preise Alle Preise
verstehen sich in Schweizer Franken CHF, sofern nicht anders vermerkt, exklusive
der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
Angebot Dem
Kunden unterbreitete Angebote sind, sofern nicht anders im Angebot erwähnt,
unverbindlich.
Auftragserteilung Mündliche, schriftliche, per
Telefon, FAX oder Internet erteilte Aufträge sind verbindlich. FCS behält sich
vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder deren
Ausführung abzubrechen, ausser, FCS sei gesetzlich zur Ausführung
verpflichtet.
Haftung FCS haftet bei Schäden, die auf die
Zusammenarbeit mit Auftraggebern zurückzuführen sind, bei Vorliegen eigenen
Verschuldens bis zum Maximum der für die mangelhaft ausgeführte Arbeit
geschuldeten Honorarsumme. FCS schliesst jede über diese Regelung hinausgehende
Haftung aus. FCS haftet nicht für entstandene System- oder
Kommunikationsunterbrüche. Jegliche Haftung für Verlust und Schaden, der
ausserhalb des Kontrollbereichs von FCS liegt oder im Zusammenhang mit durch FCS
gelieferter oder eingesetzter Hard- oder Software steht, wird abgelehnt.
Erfolg Der Kunde akzeptiert mit Erteilung des Auftrags an FCS,
dass die von FCS gelieferten Resultate unter Umständen nicht den vom
Auftraggeber gewünschten, in Produktinformationen angebotenen oder während
Gesprächen erwähnten Umfang erreichen. FCS leistet insbesondere keine Gewähr für
den Erfolg bei Auswertungen, Wiederherstellungen, Sichtungen oder Begutachtungen
von digital oder in anderer Form gespeicherten, aufgefangenen oder im Rahmen der
Auftragserfüllung erhaltenen Daten.
Geheimhaltung FCS erlangt
unter Umständen im Verlauf der Auftragsausführung Kenntnis von Informationen,
die absolut vertraulich oder anderweitig klassifiziert sind. Es liegt in der
Natur der an FCS erteilten Aufträge, dass derartige Informationen von den
Experten der FCS bearbeitet oder eingesehen werden. FCS verpflichtet sich zur
strengsten Verschwiegenheit über Art und Inhalt von Aufträgen, Umstände und
Informationen der Auftragserteilung, insbesondere der Identität von
Auftraggebern und weiterer, im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden
Identitäten, sowie anderer, durch die Auftragsausführung erlangte Informationen.
Ausgenommen hiervon sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, die
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bekannt gegeben werden müssen oder zu deren
Bekanntgabe der Auftraggeber seine schriftliche Einwilligung erteilt hat. In
diese Geheimhaltungspflicht integriert sind alle im Zusammenhang mit dem Auftrag
erstellten Unterlagen, Listen, Skizzen, Pläne und sonstige schriftliche
Dokumente aller Art sowie in elektronischer Form gespeicherte Daten (nachfolgend
insgesamt "vertrauliche Informationen" genannt). FCS verpflichtet sich durch die
Annahme eines Auftrags, vertrauliche Informationen ohne vorherige, schriftliche
Zustimmung des Auftraggebers nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des
erteilten Auftrags zu verwenden, vertrauliche Informationen wirksam vor dem
Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere dadurch, dass der Zugang für alle für
die Auftragserfüllung verwendeter Informatiksysteme ausschliesslich auf die mit
der Erfüllung des Auftrags betrauten Personen und deren Vorgesetzte beschränkt
wird. Dem Auftraggeber werden die mit der Erfüllung des Auftrags betrauten
Personen vor der ersten Erfüllungshandlung mitgeteilt. Ist zur Erfüllung des
Auftrages der Beizug weiterer Spezialisten nötig, wird dies dem Auftraggeber
vorgängig mitgeteilt. Weiter für die Auftragserfüllung beigezogene Spezialisten
werden auf deren Geheimhaltungspflicht hingewiesen, zu deren Einhaltung
verpflichtet, sowie auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung
dieser Geheimhaltungspflichten gemäss Bestimmungen des schweizerischen
Strafgesetzbuches, des Datenschutzgesetzes und / oder der Bankengesetzgebung
strafbar sein können. Von FCS weiter zur Auftragserfüllung beigezogene
Spezialisten müssen die Kenntnisnahme dieser Geheimhaltungspflicht schriftlich
bestätigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in diese Bestätigungen zu
erhalten. FCS behält sich vor, weiter beigezogene Spezialisten einer
Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen, selbst wenn
diese vom Auftraggeber empfohlen werden. FCS verpflichtet sich, nach Beendigung
des Auftrags sämtliche vertrauliche Informationen dem Auftraggeber
auszuhändigen. Die in diesen AGB auferlegten Geheimhaltungspflichten gelten für
sämtliche an der Auftragserfüllung beteiligte Mitarbeiter und Spezialisten der
FCS auch nach der Beendigung des Auftrags. Ungeachtet der in diesen AGB
umschriebenen Geheimhaltungspflicht bleibt FCS in jedem Fall berechtigt, bei der
Auftragserfüllung verwendete und erlangte Ideen, Konzepte, Methoden, Techniken
und Know-how auch anderweitig frei zu nutzen.
Lagerung von
Datenbeständen Für die im Rahmen von Straf- oder Zivilverfahren an FCS
übergebenen oder von FCS erhobenen Datenbestände verpflichtet sich der
Auftraggeber eine Vernichtungsverfügung zu erlassen, sofern die Daten aus der
Sicht des Auftraggebers nicht mehr benötigt werden. Datenbestände werden von FCS
längstens über den Zeitraum von einem Jahr nach deren Übergabe oder Erhebung
kostenlos auf Speichermedien und / oder Informatiksystemen der FCS gelagert.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Lagerung unter Berücksichtigung des
Aufwands für allfällige Kopiermassnahmen auf neue Speichermedien gegen eine
Gebühr abhängig von der Datenmenge. FCS verpflichtet sich, gelagerte Daten
jederzeit in der ursprünglich übergebenen oder erhobenen Form wieder zur
Verfügung stellen zu können und trifft hierfür alle zumutbaren Massnahmen, die
schädliche Auswirkungen von Alterungsprozessen der Speichermedien
verhindern.
Schulungen Von FCS im Rahmen von Kursen und
Schulungen abgegebene Unterlagen in Papierform, in elektronischer Form auf
Speichermedien abgegebene Unterlagen oder in elektronischer Form übertragene
Informationen unterliegen dem Urheberrecht der FCS und sind für die persönliche
Verwendung durch den Schulungsteilnehmer bestimmt. Ohne das ausdrückliche
Einverständnis von FCS ist der Teilnehmer nicht berechtigt, die Unterlagen und
Informationen in irgendeiner Form zu reproduzieren oder diese in anderen
Veranstaltungen mit Aus- oder Weiterbildungscharakter zu verwenden.
In
den Kursausschreibungen von FCS werden Ausbildungsziele und
Teilnahmevoraussetzungen definiert. FCS kann nicht garantieren, dass
Schulungsteilnehmer die Ausbildungsziele in jedem Fall erreichen. Kursunterlagen
und die während der Schulungen benötigten Informatikmittel werden von FCS für
die Dauer der Schulung zur Verfügung gestellt (ausgenommen hiervon bleiben
“eLearning”-Kurse, die über Internet und unter Verwendung der Informatikmittel
des Teilnehmers absolviert werden). Die Schulungsteilnehmer verpflichten sich,
keine Daten (inkl. Programme) aus der Kursumgebung im Sinne von Kopien aus der
Kursumgebung mitzunehmen oder in elektronischer Form aus der Kursumgebung zu
transferieren.
Für Annullationen und Umbuchungen gelten folgende
Bestimmungen:
Bei Annullation oder
Umbuchung
bis 14 Tage
vor Kursbeginn: keine zusätzlichen Kosten
bis 7 Tage vor Kursbeginn: 50% der Kurskosten werden in Rechnung
gestellt
bis 3 oder weniger Tage vor
Kursbeginn sowie Fernbleiben vom Kurs:
100% der Kurskosten werden in Rechnung gestellt
Ersatzteilnehmer sind
jederzeit möglich. Liegen für einen Schulungsanlass nicht genügend Anmeldungen
vor, kann FCS von einer Durchführung des Anlasses absehen und erstattet dem
Teilnehmer bereits geleistete Zahlungen in vollem Umfang zurück. Kann ein
Schulungsanlass infolge höherer Gewalt (z.B. Krankheit, Unfall der Instruktoren,
etc.) nicht stattfinden, beschränkt sich die Haftung von FCS für vergeblich
angereiste Teilnehmer auf eine Umtriebsentschädigung von maximal CHF 100.00 pro
Person.
Für jede erfolgreich abgeschlossene Schulung erhält der
Teilnehmer ein Zertifikat.
Lieferung Die Lieferung von
Produkten, Gutachten und Expertisen erfolgt grundsätzlich per Post.
Teillieferungen bleiben vorbehalten.
Zahlung Nach Erhalt der
Rechnung, auch bei Teillieferungen, netto. Für länger andauernde
Auftragsarbeiten erfolgen Monatsrechnungen. FCS behält sich vor, bei grösseren
Auftragsvolumen einen Kostenvorschuss bei Auftragserteilung in Rechnung zu
stellen. FCS behält sich das Recht vor, Neukunden gegen Nachnahme oder
Vorauskasse zu beliefern. Schulungen sind vor dem ersten Kurstag, resp. vor
Beginn einer eLearning-Lektion in vollem Umfang zu bezahlen. Eine allfällige
Verrechnung mit Forderungen von Kunden ist
ausgeschlossen.
Kontoverbindung: Schwyzer Kantonalbank, CH-6431
Schwyz, PC-Konto 60-1-5 Clearing-Nummer 77717, Konto
431923-1886
Gerichtsstand Pfäffikon SZ
|
|